§ 3 KAbG Beitragssatz

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der Zeitpunkt der erstmaligen Beschlußfassung einer Verordnung nach dem 230.09. Abschnitt dieses Gesetzesdes jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.

(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.12.1984 bis 01.01.2014

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der Zeitpunkt der erstmaligen Beschlußfassung einer Verordnung nach dem 230.09. Abschnitt dieses Gesetzesdes jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.

(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.

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