§ 4 KAbG Erschließungsbeitrag

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen StraßenkanalsSammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des StraßenkanalsSammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010).

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 31.03.1990 bis 01.01.2014

(1) Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen StraßenkanalsSammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des StraßenkanalsSammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010).

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