§ 4 KAbG

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010).

  1. (1)Absatz einsFür die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
  4. (4)Absatz 4Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).Zum Bauland gemäß Absatz eins bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (Paragraph 33, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung).

Stand vor dem 22.10.2024

In Kraft vom 02.01.2014 bis 22.10.2024
(1) Für die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.

(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.

(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010).

  1. (1)Absatz einsFür die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
  4. (4)Absatz 4Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).Zum Bauland gemäß Absatz eins bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (Paragraph 33, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung).

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