§ 6 KAbG Vorläufiger Anschlußbeitrag

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1990 bis 31.12.9999

(1) Für jene GrundstückeAnschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.

Stand vor dem 30.03.1990

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.03.1990

(1) Für jene GrundstückeAnschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.

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