§ 14a KAbG

Kanalabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2024 bis 31.12.9999

(Anm: Laut LGBl. Nr. 72/2013 wird folgender § 14a eingefügt.)

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.

Stand vor dem 22.10.2024

In Kraft vom 02.01.2014 bis 22.10.2024

(Anm: Laut LGBl. Nr. 72/2013 wird folgender § 14a eingefügt.)

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.

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