Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mitdann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 BedienstetenBedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern,. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mitdann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 BedienstetenBedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern,. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.