§ 2 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1987 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jeder Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

Stand vor dem 18.03.1987

In Kraft vom 30.09.1967 bis 18.03.1987

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jeder Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

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