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Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zumder Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sindvertritt, aus fünf Mitgliedern. Sind zumVertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihmvertritt er mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zumder Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sindvertritt, aus fünf Mitgliedern. Sind zumVertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihmvertritt er mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.