§ 31 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1987 bis 31.12.9999

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zumder Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sindvertritt, aus fünf Mitgliedern. Sind zumVertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihmvertritt er mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

Stand vor dem 18.03.1987

In Kraft vom 30.09.1967 bis 18.03.1987

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zumder Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sindvertritt, aus fünf Mitgliedern. Sind zumVertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihmvertritt er mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

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