§ 33 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 33,

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens achtfünfzehn Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.

Stand vor dem 03.10.2024

In Kraft vom 30.09.1967 bis 03.10.2024
Paragraph 33,

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens achtfünfzehn Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.

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