Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauensperson ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.
(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß für die betreffenden Bediensteten, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom zuständigen Zentralwahlausschuß wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß bzw. Zentralwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.
(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauensperson ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.
(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß für die betreffenden Bediensteten, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom zuständigen Zentralwahlausschuß wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß bzw. Zentralwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.