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Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn
1. | die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt; | |||||||||
2. | die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen. |
Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn
1. | die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt; | |||||||||
2. | die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen. |