§ 1 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

1.

die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt;

2.

die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsdie Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,) vorliegt;
  2. 2.Ziffer 2die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 15.07.2009 bis 28.10.2024

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

1.

die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007) vorliegt;

2.

die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

  1. 1.Ziffer einsdie Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (Paragraphen 17 und 18 Forstgesetz 1975 - ForstG, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,) vorliegt;
  2. 2.Ziffer 2die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.

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