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(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.
(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.
(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.
(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.