§ 5 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat des Projekt dem Bürgermeister jener GemeindeParagraph 5, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.

(2) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat das Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 17.09.1987 bis 28.10.2024
(1) Die Behörde hat des Projekt dem Bürgermeister jener GemeindeParagraph 5, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.

(2) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat das Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch Zeit und Ort der nach Beendigung der Auflegungsfrist von der Behörde durchzuführenden Verhandlung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die Parteien sind berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Projekt schriftlich Stellung zu nehmen. Der Bürgermeister hat diese schriftlichen Stellungnahmen zu sammeln und unmittelbar nach Beendigung der Auflegungsfrist der Behörde zu übermitteln.

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