§ 13 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtetParagraph 13, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Polizeiinspektion oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.

(3) Die gem. Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.
  2. (2)Absatz 2Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.Die gemäß Absatz eins, verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 28.10.2024
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtetParagraph 13, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Polizeiinspektion oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2) Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.

(3) Die gem. Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

  1. (1)Absatz einsWer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften zu melden.
  2. (2)Absatz 2Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzuleiten.Ortskundige haben ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.Die gemäß Absatz eins, verständigte Stelle hat den unverzüglichen Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr zu veranlassen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom Waldbrand betroffene Gemeinde zu benachrichtigen.

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