§ 17 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 17,
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
  2. (2)Absatz 2Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 15 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.Anträge auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.Anträge auf Kostenersatz gemäß Absatz 2, sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Absatz 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  7. (7)Absatz 7Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.Durch Absatz eins und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
Paragraph 17,
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
  2. (2)Absatz 2Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 15 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 15, Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.Anträge auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.Anträge auf Kostenersatz gemäß Absatz 2, sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Absatz 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe noch nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  7. (7)Absatz 7Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.Durch Absatz eins und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 68/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

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