§ 23 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;

3.

entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;

4.

Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;

2.

die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;

c)

1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera a1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage auflässt;1. entgegen Paragraph 11, eine Windschutzanlage auflässt;
      1. 2.Ziffer 2die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen Paragraph 13, nicht durchführt;
      2. 3.Ziffer 3entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;entgegen Paragraph 15, bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
      3. 4.Ziffer 4Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;Holz oder andere Gegenstände entgegen Paragraph 19, im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
    2. b)Litera b1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen Paragraph 9, vornimmt;
      1. 2.Ziffer 2die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;die Wiederbewaldung entgegen Paragraph 10, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
    3. c)Litera c1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;1. entgegen Paragraph 9, nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
      1. 2.Ziffer 2entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,entgegen Paragraph 19, bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a,) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der Litera b,) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der Litera c,) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.10.2024
(1) Wer

a)

1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;

3.

entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;

4.

Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

b)

1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;

2.

die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;

c)

1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera a1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage auflässt;1. entgegen Paragraph 11, eine Windschutzanlage auflässt;
      1. 2.Ziffer 2die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen Paragraph 13, nicht durchführt;
      2. 3.Ziffer 3entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;entgegen Paragraph 15, bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;
      3. 4.Ziffer 4Holz oder andere Gegenstände entgegen § 19 im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;Holz oder andere Gegenstände entgegen Paragraph 19, im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches lagert;
    2. b)Litera b1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 9 vornimmt;1. Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen Paragraph 9, vornimmt;
      1. 2.Ziffer 2die Wiederbewaldung entgegen § 10 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;die Wiederbewaldung entgegen Paragraph 10, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt;
    3. c)Litera c1. entgegen § 9 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;1. entgegen Paragraph 9, nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;
      1. 2.Ziffer 2entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,entgegen Paragraph 19, bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. (2)Absatz 2Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der lit. b) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der lit. c) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.Diese Übertretungen sind in den Fällen der Litera a,) mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, der Litera b,) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, der Litera c,) mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu ahnden.

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