§ 11a Bgld. GVRG Antrag des Bürgermeisters, Entscheidung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999

über den Antrag
  1. (1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in Paragraph 9, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Absatz 5, innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Absatz eins, sowie nach den Paragraphen eins, Absatz 2 und 8 Absatz eins, geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisenzurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 5,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisenzurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  7. (7)Absatz 7Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Abs. 2) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Absatz 2,) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 21.05.1996 bis 18.02.2025

über den Antrag
  1. (1)Absatz einsDer Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in § 9 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.Der Antrag des Bürgermeisters auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Antrag hat die in Paragraph 9, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Angaben und die eigenhändige Unterschrift des Bürgermeisters zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Abs. 5 innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.Der Gemeinderat hat über den Antrag des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, im Falle des Absatz 5, innerhalb von acht Wochen, nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt (Magistrat) mit Bescheid zu entscheiden. Während der Beratung und Beschlußfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Abs. 1 sowie nach den §§ 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach Absatz eins, sowie nach den Paragraphen eins, Absatz 2 und 8 Absatz eins, geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Abs. 5) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisenzurückzuweisen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht vor und ist der Bürgermeister auch einem Verbesserungsauftrag (Absatz 5,) nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisenzurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (§ 9 Abs. 2 lit. c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c und d sowie das Fehlen der Unterschrift) hat der Gemeinderat dem Bürgermeister die Verbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Bürgermeister unverzüglich nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  7. (7)Absatz 7Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Abs. 2) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (Absatz 2,) vom Bürgermeister zurückgezogen werden.

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