§ 4 T-EK Aufgeschobener Karenzurlaub

Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den Paragraphen 2, oder 3
    1. a)Litera aspätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder
    2. b)Litera bbei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch die Mutter spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
    geendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
  3. (3)Absatz 3Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den Paragraphen 2, Absatz 5, oder 3 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
  5. (5)Absatz 5In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  6. (6)Absatz 6Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
  7. (7)Absatz 7Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 nicht anzuwenden.Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, nicht anzuwenden.

(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3

a)

spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder

b)

bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch die Mutter spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat.

(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, so kann aus Anlass des Schuleintrittes des Kindes der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.

(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

(7) Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den Paragraphen 2, oder 3
    1. a)Litera aspätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder
    2. b)Litera bbei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch die Mutter spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes
    geendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
  3. (3)Absatz 3Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den Paragraphen 2, Absatz 5, oder 3 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
  5. (5)Absatz 5In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.In Rechtsstreitigkeiten nach den Absatz 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
  6. (6)Absatz 6Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
  7. (7)Absatz 7Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 nicht anzuwenden.Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, nicht anzuwenden.

(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3

a)

spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes oder

b)

bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes auch durch die Mutter spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes

geendet hat.

(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, so kann aus Anlass des Schuleintrittes des Kindes der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.

(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

(7) Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 können den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Auf sie sind Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 nicht anzuwenden.

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