§ 1 WLBG Allgemeine Bestimmungen

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch:

1.

Leichenteile,

2.

nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:

1.

Gebeine und Skelette,

2.

Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.

(6) Zweck der Totenbeschau:

1.

Feststellung des eingetretenen Todes,

2.

Feststellung der Art und Ursache des Todes,

3.

Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch:

1.

Leichenteile,

2.

nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:

1.

Gebeine und Skelette,

2.

Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.

(6) Zweck der Totenbeschau:

1.

Feststellung des eingetretenen Todes,

2.

Feststellung der Art und Ursache des Todes,

3.

Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendetverarbeitet werden.

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