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(1) Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2) § 12 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
(3) § 12 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn
a) | der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und | |||||||||
b) | keine wichtigen dienstlichen Interessen dem entgegenstehen. |
(4) § 13 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung Karenzurlaub beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 15 gelten auch während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(7) § 17 gilt nicht.
(1) Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2) § 12 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
a) |
| |||||||||
b) |
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(3) § 12 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn
a) | der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und | |||||||||
b) | keine wichtigen dienstlichen Interessen dem entgegenstehen. |
(4) § 13 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung Karenzurlaub beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 15 gelten auch während eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(7) § 17 gilt nicht.