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(1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:
1. | Todesbescheinigung, | |||||||||
2. | Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls. |
(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.
(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.
(1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:
1. | Todesbescheinigung, | |||||||||
2. | Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls. |
(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.
(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.