§ 34 WLBG Datenschutz

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(2) Als Vorkehrungen nach Abs. 1 sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(2) Als Vorkehrungen nach Abs. 1 sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

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