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(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
(2) Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, daß die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
(3) Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.
(4) Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.
(5) Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andere einmalige, freiwillige Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Personen im Sinn des(Anm: § 6 Abs. 2 LGBl.Nr. 74/2011und 3 handelt.)
(6) Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.
(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
(2) Form und Umfang sozialer Hilfe sind so zu wählen, daß die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird. Sie umfaßt auch die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
(3) Soziale Hilfe ist nach Möglichkeit durch persönliche Hilfe (§ 12) zu leisten, wenn damit keine unangemessenen Mehrkosten verbunden sind.
(4) Soziale Hilfe ist in jener Form zu leisten, welche die Fähigkeiten der hilfebedürftigen Person und ihrer Familie (ihrer unmittelbaren sozialen Umgebung) am besten zu fördern verspricht, um die soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen oder zu überwinden. Dabei ist auch auf Wünsche der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe Bedacht zu nehmen, soweit diese Wünsche angemessen sind und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen.
(5) Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andere einmalige, freiwillige Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Personen im Sinn des(Anm: § 6 Abs. 2 LGBl.Nr. 74/2011und 3 handelt.)
(6) Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.