§ 22b TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den §§ 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, zu konkretisieren.

(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie fest.

(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Ziele

a)

der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie

b)

der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten

und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.

(4) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

a)

die Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit,

b)

die gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

c)

die Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit spätestens bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

d)

die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinn von „Best Point of Service“ und die verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den regionalen Strukturplan Gesundheit.

(5) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die im folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die jeweilige Betrachtungsperiode fest:

a)

die gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und die Weiterentwicklung der Kompetenzprofile im Hinblick auf die Aufgabenteilung,

b)

Festlegungen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

c)

die Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes,

d)

die Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,

e)

Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten,

f)

die Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheits-Versorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen dem Gesundheits- und Sozialbereich.

(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

a)

die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

b)

die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

c)

die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:

a)

die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen,

b)

die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente,

c)

der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form.

(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den Paragraphen 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

c)

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;

d)

die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den §§ 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, zu konkretisieren.

(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie fest.

(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Ziele

a)

der Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben sowie

b)

der Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten

und legt Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode fest.

(4) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

a)

die Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten unter Berücksichtigung der krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit,

b)

die gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

c)

die Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im Regionalen Strukturplan Gesundheit spätestens bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen,

d)

die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinn von „Best Point of Service“ und die verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den regionalen Strukturplan Gesundheit.

(5) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die im folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die jeweilige Betrachtungsperiode fest:

a)

die gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und die Weiterentwicklung der Kompetenzprofile im Hinblick auf die Aufgabenteilung,

b)

Festlegungen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

c)

die Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes,

d)

die Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,

e)

Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten,

f)

die Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheits-Versorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen dem Gesundheits- und Sozialbereich.

(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

a)

die Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Systemsteuerung und –innovation,

b)

die Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (Bundesqualitätsleitlinie Präoperative Diagnostik, Bundesqualitätsleitlinie Aufnahme- und Entlassungsmanagement),

c)

die Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.

(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:

a)

die Entwicklung und Umsetzung eines gemeinsamen sektoren- und bundesländer- und EU-mitgliedstaatenübergreifenden Einkaufs und einer Bewirtschaftung von Medikamenten einschließlich von Finanzierungslösungen,

b)

die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Versorgungsmodelle sowie sektorenübergreifender Finanzierungskonzepte mit gemeinsamer Finanzverantwortung für definierte hochpreisige und spezialisierte Medikamente,

c)

der wechselseitige Datenaustausch über Mengen und Kosten der im intra- und extramuralen Bereich verordneten bzw. dispensierten Medikamente in einer einheitlich zu vereinbarenden, standardisierten Form.

(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den Paragraphen 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.

a)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

b)

die Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung bezogen auf das Land Tirol mit folgenden Größen:

1.

Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und

2.

jährliche Ausgabenobergrenzen;

c)

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades nach lit. a und b;

d)

die auf Land und Sozialversicherung entfallenden Investitionen;

e)

die Ausgaben beider Sektoren nach einer funktionalen Gliederung auf Grundlage der Berichtsvorlage des Bundes.

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