Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist. Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 b und Paragraph 14, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LandesgesetzblattLGBl. für Wien Nr. 17 aus /2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist. Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 b und Paragraph 14, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LandesgesetzblattLGBl. für Wien Nr. 17 aus /2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.