§ 37 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

  1. (1)Absatz einsFür die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 9 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 91/2024)Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des römisch IV. und des römisch fünf. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 70 bis 72, des Paragraph 76, Absatz 2,, 3 und 5, des Paragraph 80, Absatz 3,, des Paragraph 81, Absatz 2 und 3, des Paragraph 88,, des Paragraph 89, Absatz eins und 2, des Paragraph 91,, des Paragraph 92, Absatz 9, sowie des Paragraph 93, Absatz eins, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 91/2024)
  2. (2)Absatz 2Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den Paragraphen eins,, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

  1. (1)Absatz einsFür die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 91, des § 92 Abs. 9 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 91/2024)Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des römisch IV. und des römisch fünf. Hauptstückes der Oö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 70 bis 72, des Paragraph 76, Absatz 2,, 3 und 5, des Paragraph 80, Absatz 3,, des Paragraph 81, Absatz 2 und 3, des Paragraph 88,, des Paragraph 89, Absatz eins und 2, des Paragraph 91,, des Paragraph 92, Absatz 9, sowie des Paragraph 93, Absatz eins, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 91/2024)
  2. (2)Absatz 2Der jährliche Voranschlag ist vor der Vorlage an die Verbandsversammlung durch zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft aufzulegen. Die Auflage ist vom Obmann fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Bemerkungen einzubringen. Diese sind vom Obmann mit einer Äußerung der Verbandsversammlung vorzulegen und von dieser bei der Beratung des Voranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfes ist dieser auszugsweise unter Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied der Verbandsversammlung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den §§ 1, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.Die Verpflichtung der verbandsangehörigen Gemeinden zur Deckung des nicht gedeckten Finanzbedarfs des Sozialhilfeverbandes richtet sich nach den Paragraphen eins,, 3 und 4 des Bezirksumlagegesetzes 1960.

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