§ 41 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.

(2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.

(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:

1.

Aufenthalte in stationären Einrichtungen;

2.

Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;

3.

Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014);

4.

Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);

5.

Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);

6.

Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);

7.

Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.

8.

Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 4 Z 1 oder 2 Oö. BMSG.

(Anm: LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018)

(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

  1. (1)Absatz einsFür Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:Bei Berechnung der Frist nach Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsAufenthalte in stationären Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014);Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Oö. KJHG 2014);
    4. 4.Ziffer 4Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (Paragraph 12, Oö. ChG);
    5. 5.Ziffer 5Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);
    6. 6.Ziffer 6Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);
    7. 7.Ziffer 7Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.
    8. 8.Ziffer 8Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b.Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b.
    (Anm: LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018, 91/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018, 91/2024)
  4. (4)Absatz 4Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024
(1) Für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.

(2) Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.

(3) Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:

1.

Aufenthalte in stationären Einrichtungen;

2.

Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;

3.

Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014);

4.

Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);

5.

Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);

6.

Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);

7.

Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.

8.

Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 4 Z 1 oder 2 Oö. BMSG.

(Anm: LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018)

(4) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

  1. (1)Absatz einsFür Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten sechs Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, dauert, solange die hilfesuchende Person Anspruch auf soziale Hilfe hat oder eine solche erhält, und wird durch einen nach Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel nicht berührt. Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfe geleistet wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei Berechnung der Frist nach Abs. 1 bleiben außer Betracht:Bei Berechnung der Frist nach Absatz eins, bleiben außer Betracht:
    1. 1.Ziffer einsAufenthalte in stationären Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Aufenthalte in Kranken- und Kuranstalten;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (§ 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Oö. KJHG 2014);Zeiten der Unterbringung Minderjähriger in fremder Pflege (Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Oö. KJHG 2014);
    4. 4.Ziffer 4Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (§ 12 Oö. ChG);Aufenthalte im Rahmen einer Maßnahme des Wohnens (Paragraph 12, Oö. ChG);
    5. 5.Ziffer 5Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);Aufenthalte in einer Justizanstalt oder einer Anstalt für mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 21 bis 23 des Strafgesetzbuches);
    6. 6.Ziffer 6Aufenthalte in einer Einrichtung zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen);
    7. 7.Ziffer 7Aufenthalte in einem anderen Bundesland oder im Ausland, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben.
    8. 8.Ziffer 8Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b.Aufenthalte in Einrichtungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b.
    (Anm: LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018, 91/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 9/2006, 41/2008, 74/2011, 39/2018, 91/2024)
  4. (4)Absatz 4Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)Eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als der Wert der geleisteten Hilfe innerhalb von sechs Monaten das Zweifache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 74/2011)

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