§ 56 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.

(3) Dem Beirat gehören an:

1.

das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als dessen Vorsitzender;

2.

der Leiter der für die Angelegenheiten der sozialen Hilfe zuständigen Abteilung beim Amt der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;

3.

fünfje ein für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von den imjedem Landtagsklub bestelltes Mitglied, das zum Oberösterreichischen Landtag vertretenen Fraktionen zu entsendende Mitglieder, wobei aber jedenfalls jede Fraktion Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes hat; sind im Landtag weniger als fünf Fraktionen vertreten, kann (können) die stärkste(n) Fraktion(en), der (denen) der Vorsitzende nicht zuzurechnen ist, ein weiteres Mitglied entsendenaktiv wahlberechtigt sein muss;

4.

zwei von den Sozialhilfeverbänden einvernehmlich zu entsendende sowie ein von den Städten mit eigenem Statut einvernehmlich zu entsendender Vertreter;

5.

je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

6.

drei von der Landesregierung zu bestellende Fachleute, insbesondere aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung;

7.

fünf von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt, wobei für zwei Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrt und für einen Vertreter der Plattform der oö. Sozialprojekte ein Vorschlagsrecht zukommt; je ein Vertreter muß einem im Bereich der Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) sowie im Bereich der Dienste nach § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 tätigen Träger zugehören;

8.

vier von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Oberösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.

(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 01.01.1999 bis 23.12.2021

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben hat.

(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.

(3) Dem Beirat gehören an:

1.

das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als dessen Vorsitzender;

2.

der Leiter der für die Angelegenheiten der sozialen Hilfe zuständigen Abteilung beim Amt der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden;

3.

fünfje ein für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtags von den imjedem Landtagsklub bestelltes Mitglied, das zum Oberösterreichischen Landtag vertretenen Fraktionen zu entsendende Mitglieder, wobei aber jedenfalls jede Fraktion Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes hat; sind im Landtag weniger als fünf Fraktionen vertreten, kann (können) die stärkste(n) Fraktion(en), der (denen) der Vorsitzende nicht zuzurechnen ist, ein weiteres Mitglied entsendenaktiv wahlberechtigt sein muss;

4.

zwei von den Sozialhilfeverbänden einvernehmlich zu entsendende sowie ein von den Städten mit eigenem Statut einvernehmlich zu entsendender Vertreter;

5.

je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

6.

drei von der Landesregierung zu bestellende Fachleute, insbesondere aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung;

7.

fünf von der Landesregierung zu bestellende Fachleute als Vertreter der Träger der freien Wohlfahrt, wobei für zwei Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrt und für einen Vertreter der Plattform der oö. Sozialprojekte ein Vorschlagsrecht zukommt; je ein Vertreter muß einem im Bereich der Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) sowie im Bereich der Dienste nach § 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 tätigen Träger zugehören;

8.

vier von der Landesregierung zu bestellende Vertreter von in Oberösterreich tätigen Seniorenorganisationen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Der Beirat kann auch andere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 134/2021)

(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.

(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.

(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).

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