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(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.
(3) Dem Beirat gehören an:
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(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.
(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).
(2) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Sozialprogrammen und sonstigen Verordnungen nach diesem Landesgesetz den Beirat zu hören.
(3) Dem Beirat gehören an:
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(4) Entsendungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 und Vorschläge nach Abs. 3 Z 7 sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied namhaft zu machen bzw. zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer des Beirates für Sozialplanung endet mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Beirates für Sozialplanung die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Beirat konstituiert hat.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat für Sozialplanung ist ein Ehrenamt.
(7) Das Nähere über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung).