§ 63 Oö. SHG 1998

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.

(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.

(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.

(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:

1.

der örtlichen Lage,

2.

der baulichen Gestaltung,

3.

der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,

4.

der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

5.

der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,

6.

der ärztlichen Versorgung,

7.

des Heimbetriebes.

(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über

1.

die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,

2.

die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und

3.

die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsHilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis 7 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl.Nr. 41/2008)Heime im Sinn des Absatz eins, sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2008)
  3. (3)Absatz 3In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
  4. (4)Absatz 4In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
  5. (5)Absatz 5Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einsder örtlichen Lage,
    2. 2.Ziffer 2der baulichen Gestaltung,
    3. 3.Ziffer 3der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
    5. 5.Ziffer 5der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,
    6. 6.Ziffer 6der ärztlichen Versorgung,
    7. 7.Ziffer 7des Heimbetriebes.
  7. (7)Absatz 7Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach § 64 sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres überFür die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach Paragraph 64, sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
    1. 1.Ziffer einsdie bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
    2. 2.Ziffer 2die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
    3. 3.Ziffer 3die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen
    zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2024)zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Ziffer 3, resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2024)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2024
(1) Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.

(2) Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl. Nr. 41/2008)

(3) In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.

(4) In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.

(5) Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:

1.

der örtlichen Lage,

2.

der baulichen Gestaltung,

3.

der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,

4.

der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,

5.

der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,

6.

der ärztlichen Versorgung,

7.

des Heimbetriebes.

(7) Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über

1.

die bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,

2.

die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und

3.

die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen.

  1. (1)Absatz einsHilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 7 erfüllt sind.Hilfe durch Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimen) darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 bis 7 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Heime im Sinn des Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). (Anm: LGBl.Nr. 41/2008)Heime im Sinn des Absatz eins, sind stationäre Einrichtungen, in denen Personen vorwiegend auf Grund ihrer altersbedingten Betreuungs- und Hilfebedürftigkeit Unterkunft, Verpflegung und die erforderliche Betreuung und Hilfe erhalten (Alten- und Pflegeheime). Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2008)
  3. (3)Absatz 3In Heimen sind bei Bedarf Möglichkeiten für die Vernetzung und Koordinierung Sozialer Dienste zu schaffen.
  4. (4)Absatz 4In Heimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs und der Platzkapazität Kurzzeitpflegeplätze sowie teilstationäre Dienste einzurichten.
  5. (5)Absatz 5Heime müssen hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und technischen Ausstattung den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die an Heime gestellten Anforderungen zu erlassen. Sie hat dabei insbesondere Regelungen zu treffen hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einsder örtlichen Lage,
    2. 2.Ziffer 2der baulichen Gestaltung,
    3. 3.Ziffer 3der Größe, Einrichtung und Austattung der Gebäude und Räumlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
    5. 5.Ziffer 5der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen einschließlich der Ausbildung für Heim- und Pflegedienstleiter,
    6. 6.Ziffer 6der ärztlichen Versorgung,
    7. 7.Ziffer 7des Heimbetriebes.
  7. (7)Absatz 7Für die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach § 64 sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres überFür die Inanspruchnahme von Heimen sind vom Rechtsträger kostendeckende Entgelte festzusetzen. Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach Paragraph 64, sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt. Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung Näheres über
    1. 1.Ziffer einsdie bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte zu berücksichtigenden Kostenfaktoren,
    2. 2.Ziffer 2die zu Vergleichszwecken auf einheitlichen Begriffsbestimmungen beruhenden Kalkulationsgrundlagen und
    3. 3.Ziffer 3die zu führenden Aufzeichnungen und deren Auswertungen
    zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Z 3 resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2024)zu erlassen. Die auf Grund der Aufzeichnungen und Auswertungen nach Ziffer 3, resultierenden Daten sind der Landesregierung über Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Die Landesregierung kann die sich daraus ergebenden allgemeinen Schlußfolgerungen veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2024)

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