§ 4 T-TG Überregionale Zusammenarbeit

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit dem Vereinder Tirol Werbung GmbH zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:

a)

bei der Abstimmung der tourismusstrategischen Planung,

b)

bei der Abstimmung der Gestaltung des touristischen Angebots von überregionaler Bedeutung,

c)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen zweier oder mehrerer Tourismusverbände im Rahmen einer Dach-Marketingorganisation,

d)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen von Tourismusverbänden und Dach-Marketingorganisationen mit dem Vereinder Tirol Werbung GmbH,

e)

bei der Implementierung der Dachmarke Tirol in sämtlichen Marketingaktivitäten.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2006 bis 28.02.2015

Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit dem Vereinder Tirol Werbung GmbH zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:

a)

bei der Abstimmung der tourismusstrategischen Planung,

b)

bei der Abstimmung der Gestaltung des touristischen Angebots von überregionaler Bedeutung,

c)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen zweier oder mehrerer Tourismusverbände im Rahmen einer Dach-Marketingorganisation,

d)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen von Tourismusverbänden und Dach-Marketingorganisationen mit dem Vereinder Tirol Werbung GmbH,

e)

bei der Implementierung der Dachmarke Tirol in sämtlichen Marketingaktivitäten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten