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(2) Abs. 1 gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Vertragsbediensteten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
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(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
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(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Vertragsbedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Vertragsbediensteten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
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(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
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(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Vertragsbedienstete die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Vertragsbediensteten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.