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(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
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(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten minderjährigen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Vertragsbedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 23 Abs. 9 und 27 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Vertragsbediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
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(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
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(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten minderjährigen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Vertragsbedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 23 Abs. 9 und 27 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Vertragsbedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Vertragsbediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.