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(1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung derentfällt; §§ 14 LGBl. 28/2015und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag. vom 24.7.2015
(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
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(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.
(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen
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(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.
(1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung derentfällt; §§ 14 LGBl. 28/2015und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag. vom 24.7.2015
(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
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(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.
(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen
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(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.