§ 53 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag.Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas römisch III oder römisch IV, Dienstklasse römisch III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung der Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Absatz 2, für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Absatz 2, zu ermittelnde Tag.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; Paragraph 115 f, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.Dem Vertragsbediensteten, für den Absatz eins, und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Absatz 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Absatz 3, sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
    1. a)Litera adas letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);
    2. b)Litera bdie letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.
  5. (5)Absatz 5Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.Änderungen des Monatseinkommens (Absatz 4, Litera a,), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 4, Litera a und b zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 4, Litera a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  7. (7)Absatz 7Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen
    1. a)Litera adem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 36 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden Betrag;dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß Paragraph 4, der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß Paragraph 36, der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Absatz 4, Litera a, ergebenden Betrag;
    2. b)Litera bder ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß Paragraph 4, der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Absatz 4, Litera b, ergebenden Betrag.
  8. (8)Absatz 8Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.Bei der Vergleichsberechnung gemäß Absatz 7, ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Absatz 7, im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Absatz 3,) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.
Paragraph 53,

entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015 entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsWird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag.Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas römisch III oder römisch IV, Dienstklasse römisch III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung der Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Absatz 2, für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des Paragraph 11, der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß Paragraphen 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Absatz 2, zu ermittelnde Tag.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; Paragraph 115 f, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.Dem Vertragsbediensteten, für den Absatz eins, und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Absatz 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Absatz 3, sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:
    1. a)Litera adas letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);
    2. b)Litera bdie letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.
  5. (5)Absatz 5Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.Änderungen des Monatseinkommens (Absatz 4, Litera a,), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 4, Litera a und b zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 4, Litera a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  7. (7)Absatz 7Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen
    1. a)Litera adem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 36 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden Betrag;dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß Paragraph 4, der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß Paragraph 36, der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Absatz 4, Litera a, ergebenden Betrag;
    2. b)Litera bder ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß Paragraph 4, der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Absatz 4, Litera b, ergebenden Betrag.
  8. (8)Absatz 8Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.Bei der Vergleichsberechnung gemäß Absatz 7, ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Absatz 7, im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Absatz 3,) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.
Paragraph 53,

entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015 entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, vom 24.7.2015

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