§ 53 VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung derentfällt; §§ 14 LGBl. 28/2015und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag. vom 24.7.2015

(2) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.

(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:

a)

das letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);

b)

die letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.

(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.

(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen

a)

dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 36 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden Betrag;

b)

der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.

(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.

(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist er als Vertragsbediensteter in jene Gehaltsstufe des Schemas III oder IV, Dienstklasse III, einzureihen, die ihrer Bezeichnung nach der Gehaltsstufe entspricht, in die er als Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehaltsschema für Vereine unmittelbar vor Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingereiht war, sofern sich nicht bei Anwendung derentfällt; §§ 14 LGBl. 28/2015und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 für den Vertragsbediensteten eine günstigere Einreihung ergibt. Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 der Besoldungsordnung 1994 ist jedenfalls der gemäß §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 in Verbindung mit Abs. 2 zu ermittelnde Tag. vom 24.7.2015

(2) Wird ein Arbeitnehmer des Wiener Integrationsfonds in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, ist die Zeit des Arbeitsverhältnisses zum Wiener Integrationsfonds einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gleichzuhalten; § 115f Abs. 1 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß.

(3) Dem Vertragsbediensteten, für den Abs. 1 und/oder 2 gilt, gebührt nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 eine Ausgleichszulage. Der Tag der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien ist der für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage maßgebende Stichtag im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Bei der Berechnung der Ausgleichszulage gemäß Abs. 3 sind folgende Bemessungsgrundlagen heranzuziehen:

a)

das letzte vor dem Stichtag gebührende Monatseinkommen (ohne Überstundenpauschale, Kinderzulage und Sonderzahlungen);

b)

die letzte vor dem Stichtag gebührende Sonderzahlung.

(5) Änderungen des Monatseinkommens (Abs. 4 lit. a), auf die der Vertragsbedienstete innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag auf Grund seines Arbeitsvertrages mit dem Wiener Integrationsfonds unter Außerachtlassung allfälliger Valorisierungen Anspruch gehabt hätte, bleiben gewahrt und sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b zu berücksichtigen.

(6) Die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 4 lit. a und b ändern sich zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(7) Dem Bediensteten gebührt jeweils eine Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen

a)

dem ihm jeweils für einen Monat zustehenden Diensteinkommen (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994 und Mehrdienstleistungsvergütungen gemäß § 36 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. a ergebenden Betrag;

b)

der ihm jeweils zustehenden Sonderzahlung (ohne Kinderzulage gemäß § 4 der Besoldungsordnung 1994) auf den sich aus Abs. 4 lit. b ergebenden Betrag.

(8) Bei der Vergleichsberechnung gemäß Abs. 7 ist bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten auf die Äquivalenz der Beschäftigungsausmaße beim Wiener Integrationsfonds und bei der Gemeinde Wien Bedacht zu nehmen.

(9) Der Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Abs. 7 im Ausmaß von 100 % verringert sich nach jedem vollen Jahr, das ab dem Stichtag (Abs. 3) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurde, um 20 Prozentpunkte.

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