§ 64 VBO 1995 Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (21)Absatz 2einsSoweit diesesin diesem Gesetz auf Bundesgesetze verweistandere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Dezember 2025jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 12a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 62p Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 12a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 sowie Paragraph 62 p, Absatz 5, genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, zu Grunde zu legen. Den in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, zu Grunde zu legen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 30.12.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (21)Absatz 2einsSoweit diesesin diesem Gesetz auf Bundesgesetze verweistandere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Dezember 2025jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 12a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 62p Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 12a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 sowie Paragraph 62 p, Absatz 5, genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, zu Grunde zu legen. Den in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, zu Grunde zu legen.
  4. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.

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