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(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 iVm § 62b) (zu Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 in Verbindung mit Paragraph 62 b,) |
in der Verwendungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde |
Euro | |
L 1 a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I II III IV IVa IVb V Va |
|
L 2a 2 | 1.472,17 |
L 2a 1 | 1.375,21 |
L 2b 1 | 1.208,69 |
L3 | 1.143,58 |
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 iVm § 62b) (zu Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 in Verbindung mit Paragraph 62 b,) |
in der Verwendungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde |
Euro | |
L 1 a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I II III IV IVa IVb V Va |
|
L 2a 2 | 1.472,17 |
L 2a 1 | 1.375,21 |
L 2b 1 | 1.208,69 |
L3 | 1.143,58 |