§ 10 WTFG

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Kosten des Verbandes sind durch eigene Einnahmen, Subventionen oder Spenden und aus dem Ertragden Einzahlungen der Ortstaxe zu decken.

Stand vor dem 01.01.2020

In Kraft vom 18.02.2017 bis 01.01.2020

Die Kosten des Verbandes sind durch eigene Einnahmen, Subventionen oder Spenden und aus dem Ertragden Einzahlungen der Ortstaxe zu decken.

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