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(1) Bei der Abordnung von Bediensteten der Gemeinde Wien aus einer Dienststelle zur Dienstleistung an Dritte (§ 17 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, bzw. § 14 der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. § 16 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017) gilt folgendes:
1. | Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Bediensteten vor der Abordnung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die allfällige Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren. | |||||||||
2. | Eine Abordnung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
(2) Bei der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Gemeinde Wien gilt folgendes:
1. | Werden der Gemeinde Wien von Dritten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (überlassen), um für die Gemeinde Wien unter ihrer Kontrolle in Dienststellen (Dienststellenteilen) zu arbeiten, so gilt sie auf die Dauer deren Beschäftigung als Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes. Sie ist dabei verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern | |||||||||
a) | die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren, | |||||||||
b) | sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren, | |||||||||
c) | den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen. | |||||||||
2. | Werden der Gemeinde Wien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, so hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. |
(1) Bei der Abordnung von Bediensteten der Gemeinde Wien aus einer Dienststelle zur Dienstleistung an Dritte (§ 17 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, bzw. § 14 der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. § 16 des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017) gilt folgendes:
1. | Die Gemeinde Wien ist verpflichtet, die Bediensteten vor der Abordnung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die allfällige Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren. | |||||||||
2. | Eine Abordnung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 49 Abs. 4 bis 7 sind von der Gemeinde Wien zu erfüllen, die Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben ihr zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. |
(2) Bei der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Gemeinde Wien gilt folgendes:
1. | Werden der Gemeinde Wien von Dritten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (überlassen), um für die Gemeinde Wien unter ihrer Kontrolle in Dienststellen (Dienststellenteilen) zu arbeiten, so gilt sie auf die Dauer deren Beschäftigung als Dienstgeberin im Sinn dieses Gesetzes. Sie ist dabei verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern | |||||||||
a) | die Überlasserinnen und Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren, | |||||||||
b) | sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren, | |||||||||
c) | den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen. | |||||||||
2. | Werden der Gemeinde Wien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, so hat sie sich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. |