§ 13 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

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