§ 13 GemWO 1992 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 24.12.2021 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

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