§ 77 W-BedSchG 1998

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes und allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit nicht anzuwenden, als deren Einhaltung

1.

eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder

2.

die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde, wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl.Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

(2) Liegen MißständeMängel vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.

(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Dienststellenteilen) Umbauten durchgeführt, so gilt für diese Umbauten Abs. 1 nicht.

Stand vor dem 29.10.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2014

(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes und allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit nicht anzuwenden, als deren Einhaltung

1.

eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder

2.

die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde, wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl.Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

(2) Liegen MißständeMängel vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.

(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Dienststellenteilen) Umbauten durchgeführt, so gilt für diese Umbauten Abs. 1 nicht.

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