§ 8a W-NPG Umweltprüfung

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Der fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 , der Naturraum- und Managementplan gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele

a)

eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder

b)

einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung, oder

c)

eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung

einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.

(4) Eine Umweltprüfung umfasst:

1.

die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,

2.

die Durchführung von Konsultationen,

3.

die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und

4.

die Bekanntgabe der Entscheidung.

(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.06.2019

(1) Der fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 , der Naturraum- und Managementplan gemäß § 5 Abs. 5 und Abs. 7 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele

a)

eines Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder

b)

einer auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnung, oder

c)

eines besonderen Vogelschutzgebietes nach § 22a Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung

einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.

(4) Eine Umweltprüfung umfasst:

1.

die Ausarbeitung eines Umweltberichtes,

2.

die Durchführung von Konsultationen,

3.

die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und

4.

die Bekanntgabe der Entscheidung.

(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.

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