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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 4 6 und 57 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 4 6 und 57 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)