Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, projektbezogene Daten, Förderungsbetrag, Freigabedatum und Auszahlungsdaten, Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden, Vereinsdaten, Unternehmensdaten, Daten über Bankverbindungen und Genehmigungsdaten, | |||||||||
b) | von vertretungsbefugten Personen des Förderungswerbers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. | |||||||||
(23) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
a) | an auszahlende Stellen zur Gewährung der Förderung: Identifikationsdaten, Förderungsbetrag und Freigabedatum, Auszahlungsdaten und Bankverbindungen, | |||||||||
b) | an andere mit dem zu fördernden Vorhaben befasste Förderungsstellen: auf deren Ersuchen die zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlichen Daten nach Abs. 1 lit. a. | |||||||||
(34) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Vermeidung von Doppelförderungen dieDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 20002 zu löschen, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch dassobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, verwendendie Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen, der Gewährung der Förderungen, der Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen und der Dokumentation folgende Daten verarbeiten:
a) | vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, projektbezogene Daten, Förderungsbetrag, Freigabedatum und Auszahlungsdaten, Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden, Vereinsdaten, Unternehmensdaten, Daten über Bankverbindungen und Genehmigungsdaten, | |||||||||
b) | von vertretungsbefugten Personen des Förderungswerbers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. | |||||||||
(23) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten des Förderungswerbers übermitteln:
a) | an auszahlende Stellen zur Gewährung der Förderung: Identifikationsdaten, Förderungsbetrag und Freigabedatum, Auszahlungsdaten und Bankverbindungen, | |||||||||
b) | an andere mit dem zu fördernden Vorhaben befasste Förderungsstellen: auf deren Ersuchen die zur Vermeidung von Doppelförderungen erforderlichen Daten nach Abs. 1 lit. a. | |||||||||
(34) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Vermeidung von Doppelförderungen dieDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 20002 zu löschen, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch dassobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, verwendendie Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.