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Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
Allgemeiner Teil
Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro | ||||||||||||||||||
1. | ||||||||||||||||||
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro | ||||||||||||||||||
2. | ||||||||||||||||||
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro | ||||||||||||||||||
3. | ||||||||||||||||||
Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro | ||||||||||||||||||
4. | ||||||||||||||||||
Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro | ||||||||||||||||||
5. | ||||||||||||||||||
Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro | ||||||||||||||||||
6. |
Besonderer Teil
I. Baurecht
7. Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro 8. Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1) 70,-- Euro 9. Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro 10. Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b) 70,-- Euro 11. Bewilligung 12. a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c) 70,-- Euro b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d) 70,-- Euro Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e) 70,-- Euro 13. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4) 70,-- Euro 14. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3) 50,-- Euro 15. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1) 50,-- Euro 16. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2) 70,-- Euro 17. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4) 50,-- Euro 18. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11 19. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2) 70,-- Euro 20. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5) 70,-- Euro 21. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13 22. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4) 35,-- Euro 23. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5) 70,-- Euro 24. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2) 70,-- Euro 25. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4) 70,-- Euro 26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5) 70,-- Euro 27. II. Verkehrswesen (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz 28. Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde a) für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro b) bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch 1. für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro 2. für eine Dauerbewilligung 9,– Euro 29. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a) a) bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro 30. Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4), a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro b) für eine Dauerbewilligung 150,– Euro 31. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs. 1) a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro b) für eine Dauerbewilligung 150,– Euro 32. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82) a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten 1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro 2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro d) für sonstige Zwecke 100,– Euro 33. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro 34. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1) a) bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro c) darüber 200,– Euro 35. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro IV. Veranstaltungswesen (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– Euro 39. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8) 40. a) zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden 1. für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro 2. für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro b) zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden 2. für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– Euro 41. V. Sonstige Angelegenheiten Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013) 43. 44. Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro 45. Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro 46. Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– Euro 47. Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) a) bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro 48. Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– Euro 49. Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– Euro 50. Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro 51. Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro 52. Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro 53. Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro 54. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro 55. Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro 56. Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- Euro
(Tiroler Bauordnung 20012011, LGBl. Nr. 9457, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 130/2013)7.Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,– Euro8.Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs. 1) 70,– Euro9.Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euromindestens jedoch 70,– Eurohöchstens jedoch 1.100,– Euro10.Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euromindestens jedoch 35,– Eurohöchstens jedoch 550,– Euro
mindestens jedoch 70,-- Euro
höchstens jedoch 1.100,-- Euro
mindestens jedoch 35,-- Euro
höchstens jedoch 550,-- Euro11. Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. b) 70,– Euro 12. Bewilligung a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. c) 70,– Euro b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 20 Abs. 1 lit. d) 70,– Euro 13. Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. e) 70,– Euro 14. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) 70,– Euro 15. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) 50,– Euro 16. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1) 50,– Euro 17. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs. 2) 70,– Euro 18. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4) 50,– Euro 19. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11 20. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 40 Abs. 2) 70,– Euro 21. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) 70,– Euro 22. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13 23. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) 35,– Euro 24. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5) 70,– Euro 25. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) 70,– Euro 26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) 70,– Euro 27. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 5) 70,– Euro BGBl. I Nr. 152/2006BGBl. I Nr. 39/2013)III. Aufzugsangelegenheiten(Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)36.Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 11 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro37.Bewilligung des Einbaus von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 19 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euroin der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2004, und Tiroler Tanzunterrichtsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2003LGBl. Nr. 4/2014)38. Bescheid, mit dem von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 abgesehen wird (§ 3 Abs. 4) 30,– Euro 39. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 5) 30,– Euro 40. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung a) zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 15,– Euro b) zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 30,– Euro c) zu der Betriebsanlagen verwendet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. d) 30,– Euro d)1.zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. e bzw. § 18 Abs. 2 lit. afür einmalige Veranstaltungen 200, b oder c) 100,–-- Euro41. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 10 Abs. 4) 30,– Euro 42. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung der Erteilung von Tanzunterricht (§ 1 Abs. 1) 75,– Euro 43. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006)
pro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Europro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Euro
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Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
Allgemeiner Teil
Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro | ||||||||||||||||||
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Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro | ||||||||||||||||||
2. | ||||||||||||||||||
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro | ||||||||||||||||||
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Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro | ||||||||||||||||||
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Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro | ||||||||||||||||||
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Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro | ||||||||||||||||||
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Besonderer Teil
I. Baurecht
7. Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro 8. Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1) 70,-- Euro 9. Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro 10. Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b) 70,-- Euro 11. Bewilligung 12. a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c) 70,-- Euro b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d) 70,-- Euro Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e) 70,-- Euro 13. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4) 70,-- Euro 14. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3) 50,-- Euro 15. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1) 50,-- Euro 16. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2) 70,-- Euro 17. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4) 50,-- Euro 18. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11 19. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2) 70,-- Euro 20. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5) 70,-- Euro 21. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13 22. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4) 35,-- Euro 23. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5) 70,-- Euro 24. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2) 70,-- Euro 25. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4) 70,-- Euro 26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5) 70,-- Euro 27. II. Verkehrswesen (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz 28. Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde a) für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro b) bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch 1. für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro 2. für eine Dauerbewilligung 9,– Euro 29. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a) a) bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro 30. Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4), a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro b) für eine Dauerbewilligung 150,– Euro 31. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs. 1) a) für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro b) für eine Dauerbewilligung 150,– Euro 32. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82) a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten 1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro 2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro d) für sonstige Zwecke 100,– Euro 33. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro 34. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1) a) bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro c) darüber 200,– Euro 35. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro IV. Veranstaltungswesen (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– Euro 39. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8) 40. a) zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden 1. für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro 2. für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro b) zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden 2. für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– Euro 41. V. Sonstige Angelegenheiten Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013) 43. 44. Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro 45. Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro 46. Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– Euro 47. Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) a) bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro b) bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro 48. Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– Euro 49. Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– Euro 50. Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro 51. Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro 52. Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro 53. Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro 54. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro 55. Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro 56. Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- Euro
(Tiroler Bauordnung 20012011, LGBl. Nr. 9457, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 130/2013)7.Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,– Euro8.Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs. 1) 70,– Euro9.Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euromindestens jedoch 70,– Eurohöchstens jedoch 1.100,– Euro10.Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euromindestens jedoch 35,– Eurohöchstens jedoch 550,– Euro
mindestens jedoch 70,-- Euro
höchstens jedoch 1.100,-- Euro
mindestens jedoch 35,-- Euro
höchstens jedoch 550,-- Euro11. Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. b) 70,– Euro 12. Bewilligung a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. c) 70,– Euro b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 20 Abs. 1 lit. d) 70,– Euro 13. Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. e) 70,– Euro 14. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) 70,– Euro 15. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) 50,– Euro 16. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1) 50,– Euro 17. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs. 2) 70,– Euro 18. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4) 50,– Euro 19. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11 20. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 40 Abs. 2) 70,– Euro 21. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) 70,– Euro 22. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13 23. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) 35,– Euro 24. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5) 70,– Euro 25. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) 70,– Euro 26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) 70,– Euro 27. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 5) 70,– Euro BGBl. I Nr. 152/2006BGBl. I Nr. 39/2013)III. Aufzugsangelegenheiten(Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)36.Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 11 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro37.Bewilligung des Einbaus von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 19 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euroin der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2004, und Tiroler Tanzunterrichtsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2003LGBl. Nr. 4/2014)38. Bescheid, mit dem von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 abgesehen wird (§ 3 Abs. 4) 30,– Euro 39. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 5) 30,– Euro 40. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung a) zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 15,– Euro b) zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 30,– Euro c) zu der Betriebsanlagen verwendet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. d) 30,– Euro d)1.zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. e bzw. § 18 Abs. 2 lit. afür einmalige Veranstaltungen 200, b oder c) 100,–-- Euro41. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 10 Abs. 4) 30,– Euro 42. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung der Erteilung von Tanzunterricht (§ 1 Abs. 1) 75,– Euro 43. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006)
pro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Europro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Euro
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