Anl. 1 GVAV

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2014 bis 31.12.9999

Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Ansuchen der Partei eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 15,– Euro

Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro

1.

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,– Euro

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro

2.

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro

3.

4. Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro

Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro

4.

5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro

Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro

5.

6. Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

6.

Besonderer Teil

I. Baurecht


(Tiroler Bauordnung 20012011, LGBl. Nr. 9457, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 130/2013)

7.

Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,– Euro

8.

Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs. 1) 70,– Euro

9.

Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euro

mindestens jedoch 70,– Euro

höchstens jedoch 1.100,– Euro

10.

Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euro

mindestens jedoch 35,– Euro

höchstens jedoch 550,– Euro

7.

Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro

8.

Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1) 70,-- Euro

9.

Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro
mindestens jedoch 70,-- Euro
höchstens jedoch 1.100,-- Euro

10.

Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro
mindestens jedoch 35,-- Euro
höchstens jedoch 550,-- Euro

11. Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. b) 70,– Euro

Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b) 70,-- Euro

11.

12. Bewilligung

Bewilligung

12.

a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. c) 70,– Euro

a)

einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c) 70,-- Euro

b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 20 Abs. 1 lit. d) 70,– Euro

b)

der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d) 70,-- Euro

13. Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. e) 70,– Euro

Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e) 70,-- Euro

13.

14. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4) 70,-- Euro

14.

15. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) 50,– Euro

Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3) 50,-- Euro

15.

16. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1) 50,– Euro

Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1) 50,-- Euro

16.

17. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs. 2) 70,– Euro

Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2) 70,-- Euro

17.

18. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4) 50,– Euro

Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4) 50,-- Euro

18.

19. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11

Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11

19.

20. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 40 Abs. 2) 70,– Euro

Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2) 70,-- Euro

20.

21. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5) 70,-- Euro

21.

22. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13

Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13

22.

23. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) 35,– Euro

Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4) 35,-- Euro

23.

24. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5) 70,-- Euro

24.

25. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) 70,– Euro

Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2) 70,-- Euro

25.

26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4) 70,-- Euro

26.

27. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5) 70,-- Euro

27.

II. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006BGBl. I Nr. 39/2013)

28.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde

a)

für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro

b)

bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro

c)

bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch

1.

für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro

2.

für eine Dauerbewilligung 9,– Euro

29.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

30.

Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

31.

Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs. 1)

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

32.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82)

a)

Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro

b)

Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

c)

Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten

1.

in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

2.

in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

d)

für sonstige Zwecke 100,– Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro

34.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a)

bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro

c)

darüber 200,– Euro

35.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro

III. Aufzugsangelegenheiten

(Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)

36.

Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 11 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro

37.

Bewilligung des Einbaus von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 19 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro

IV. Veranstaltungswesen

(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2004, und Tiroler Tanzunterrichtsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 87/2003LGBl. Nr. 4/2014)

38. Bescheid, mit dem von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 abgesehen wird (§ 3 Abs. 4) 30,– Euro
39. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 5) 30,– Euro

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– Euro

39.

40. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung

Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8)

40.

a) zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 15,– Euro

a)

zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

1.

für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro

b) zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 30,– Euro

b)

zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

c) zu der Betriebsanlagen verwendet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. d) 30,– Euro

d)1.

zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. e bzw. § 18 Abs. 2 lit. afür einmalige Veranstaltungen 200, b oder c) 100,–-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro

41. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 10 Abs. 4) 30,– Euro

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– Euro

41.

42. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung der Erteilung von Tanzunterricht (§ 1 Abs. 1) 75,– Euro

V. Sonstige Angelegenheiten

43. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006)

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013)
pro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Euro

43.

44.

Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro

45.

Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro

46.

Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– Euro

47.

Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

48.

Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– Euro

49.

Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– Euro

50.

Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro

51.

Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

52.

Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

53.

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro

54.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro

55.

Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro

56.

Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- Euro

pro Tag 7,– Euro

höchstens jedoch 725,– Euro

44.

Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001) 70,– Euro

45.

Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro

46.

Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2005) 20,– Euro

47.

Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

48.

Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2006) 1.100,– Euro

49.

Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2006) 70,– Euro

50.

Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro

51.

Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

52.

Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

53.

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro

54.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro

55.

Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro

Stand vor dem 20.03.2014

In Kraft vom 01.06.2007 bis 20.03.2014

Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Ansuchen der Partei eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 15,– Euro

Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro

1.

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,– Euro

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro

2.

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro

3.

4. Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro

Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro

4.

5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro

Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro

5.

6. Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

6.

Besonderer Teil

I. Baurecht


(Tiroler Bauordnung 20012011, LGBl. Nr. 9457, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 130/2013)

7.

Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,– Euro

8.

Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs. 1) 70,– Euro

9.

Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,50 Euro

mindestens jedoch 70,– Euro

höchstens jedoch 1.100,– Euro

10.

Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001, 0,25 Euro

mindestens jedoch 35,– Euro

höchstens jedoch 550,– Euro

7.

Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro

8.

Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1) 70,-- Euro

9.

Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro
mindestens jedoch 70,-- Euro
höchstens jedoch 1.100,-- Euro

10.

Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro
mindestens jedoch 35,-- Euro
höchstens jedoch 550,-- Euro

11. Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. b) 70,– Euro

Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b) 70,-- Euro

11.

12. Bewilligung

Bewilligung

12.

a) einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 20 Abs. 1 lit. c) 70,– Euro

a)

einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c) 70,-- Euro

b) der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 20 Abs. 1 lit. d) 70,– Euro

b)

der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d) 70,-- Euro

13. Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. e) 70,– Euro

Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e) 70,-- Euro

13.

14. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4) 70,-- Euro

14.

15. Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) 50,– Euro

Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3) 50,-- Euro

15.

16. Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1) 50,– Euro

Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1) 50,-- Euro

16.

17. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs. 2) 70,– Euro

Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2) 70,-- Euro

17.

18. Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4) 50,– Euro

Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4) 50,-- Euro

18.

19. Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11

Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11

19.

20. Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 40 Abs. 2) 70,– Euro

Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2) 70,-- Euro

20.

21. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5) 70,-- Euro

21.

22. Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13

Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13

22.

23. Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) 35,– Euro

Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4) 35,-- Euro

23.

24. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5) 70,-- Euro

24.

25. Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) 70,– Euro

Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2) 70,-- Euro

25.

26. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4) 70,-- Euro

26.

27. Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 5) 70,– Euro

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5) 70,-- Euro

27.

II. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006BGBl. I Nr. 39/2013)

28.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde

a)

für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro

b)

bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro

c)

bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch

1.

für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro

2.

für eine Dauerbewilligung 9,– Euro

29.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

30.

Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

31.

Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs. 1)

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

32.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82)

a)

Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro

b)

Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

c)

Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten

1.

in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

2.

in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

d)

für sonstige Zwecke 100,– Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro

34.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a)

bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro

c)

darüber 200,– Euro

35.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro

III. Aufzugsangelegenheiten

(Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002)

36.

Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 11 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro

37.

Bewilligung des Einbaus von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen (§ 19 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 zweiter Satz) 70,– Euro

IV. Veranstaltungswesen

(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2004, und Tiroler Tanzunterrichtsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 87/2003LGBl. Nr. 4/2014)

38. Bescheid, mit dem von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 abgesehen wird (§ 3 Abs. 4) 30,– Euro
39. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 5) 30,– Euro

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– Euro

39.

40. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung

Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8)

40.

a) zu der weniger als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 15,– Euro

a)

zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

1.

für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro

b) zu der mehr als 300 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2) 30,– Euro

b)

zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

c) zu der Betriebsanlagen verwendet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. d) 30,– Euro

d)1.

zu der mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. e bzw. § 18 Abs. 2 lit. afür einmalige Veranstaltungen 200, b oder c) 100,–-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro

41. Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 10 Abs. 4) 30,– Euro

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– Euro

41.

42. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung der Erteilung von Tanzunterricht (§ 1 Abs. 1) 75,– Euro

V. Sonstige Angelegenheiten

43. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006)

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013)
pro Tag 7,– Euro
höchstens jedoch 725,– Euro

43.

44.

Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro

45.

Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro

46.

Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– Euro

47.

Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

48.

Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– Euro

49.

Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– Euro

50.

Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro

51.

Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

52.

Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

53.

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro

54.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro

55.

Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro

56.

Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- Euro

pro Tag 7,– Euro

höchstens jedoch 725,– Euro

44.

Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001) 70,– Euro

45.

Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro

46.

Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2005) 20,– Euro

47.

Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

48.

Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2006) 1.100,– Euro

49.

Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2006) 70,– Euro

50.

Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro

51.

Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

52.

Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

53.

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro

54.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro

55.

Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten