§ 30d GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die gemäß § 30a Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.

(3) Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30d“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde nicht Folge gegeben wurde.

(6) Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Wähler hierüber schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und von wem der Antrag gestellt wurde sowie in welchem Zeitraum am Wahltag der Besuch der Sonderwahlbehörde erfolgen wird und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.

(7) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

(8) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 1 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Abs. 4 ist in diesem Fall zu streichen.

(Anm.: § 30d entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021).

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 23.12.2021
(1) Personen, die gemäß § 30a Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte hätten, können stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde beantragen. Dieser Antrag hat die genaue Angabe des Aufenthaltsortes des Antragstellers unter genauer Bezeichnung der Aufenthaltsräumlichkeiten zu enthalten. Diese Personen erhalten keine Wahlkarte.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden.

(3) Ist eine Person nicht in der Lage selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde zu stellen, kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde zu erteilen. Wurde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde erteilt, ist dies in der Rubrik „Anmerkungen“ bei dem betreffenden Wähler mit den Worten „Bewilligung gemäß § 30d“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde nicht Folge gegeben wurde.

(6) Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Wähler hierüber schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und von wem der Antrag gestellt wurde sowie in welchem Zeitraum am Wahltag der Besuch der Sonderwahlbehörde erfolgen wird und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.

(7) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Abs. 4 erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.

(8) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 1 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet, wobei die Identität in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 nachzuweisen ist. Die Anmerkung im Wählerverzeichnis gemäß Abs. 4 ist in diesem Fall zu streichen.

(Anm.: § 30d entfallen mit LGBl. Nr. 92/2021).

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