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Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:
a) | für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung ( | |||||||||
b) | für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und | |||||||||
c) | für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes. |
Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:
a) | für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung ( | |||||||||
b) | für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und | |||||||||
c) | für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes. |