§ 1 T-FUGG

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. 2004 L 139, S. 206, zuletzt geändert durch dieund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 17912074/20062005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. 20062019 Nr. L 363131, S. 151, genannten Tierarten,

b)

für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und

c)

für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.01.2020

Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:

a)

für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EGEU) Nr. 8542017/2004625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. 2004 L 139, S. 206, zuletzt geändert durch dieund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 17912074/20062005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. 20062019 Nr. L 363131, S. 151, genannten Tierarten,

b)

für die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben nach Abschnitt 4 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2007, und

c)

für die Rückstandskontrollen nach Abschnitt 5 des 2. Hauptstückes des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes.

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