(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel ... mehr lesen...
Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben:a)für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitliche... mehr lesen...