§ 23 Oö. StG 1991 § 23

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Gemeindestraßen; Ortschaftswege

§ 23

(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder OrtschaftswegenGüterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.

(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Stand vor dem 23.07.1997

In Kraft vom 01.08.1991 bis 23.07.1997
2. Abschnitt

Gemeindestraßen; Ortschaftswege

§ 23

(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder OrtschaftswegenGüterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.

(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

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