§ 6 T-SF (weggefallen)

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane hat zu enthalten:

a)

bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Adresse, bei juristischen Personen ihre Bezeichnung und ihren Sitz sowie den Vor- und Familiennamen der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

b)

die Angabe der Funktion, in die die Personen bestellt werden sollen,

c)

eine eigenhändig unterfertigte Erklärung der zu bestellenden Personen, dass sie mit der Bestellung einverstanden sind.

(2) Die vorgeschlagenen Personen müssen zur Wahrnehmung der jeweiligen Funktion geeignet sein§ 6 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Natürliche Personen müssen überdies eigenberechtigt sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane hat zu enthalten:

a)

bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Adresse, bei juristischen Personen ihre Bezeichnung und ihren Sitz sowie den Vor- und Familiennamen der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

b)

die Angabe der Funktion, in die die Personen bestellt werden sollen,

c)

eine eigenhändig unterfertigte Erklärung der zu bestellenden Personen, dass sie mit der Bestellung einverstanden sind.

(2) Die vorgeschlagenen Personen müssen zur Wahrnehmung der jeweiligen Funktion geeignet sein§ 6 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Natürliche Personen müssen überdies eigenberechtigt sein.

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