§ 14 T-SF

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Stiftungssatzung kann vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss unter Beachtung des Stifterwillens geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes oder des begünstigen Personenkreises darf nur vorgenommen werden, wenn der Stiftungszweck andernfalls nicht mehr erreicht werden könnte oder nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre oder wenn die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.

(2) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Willens des Stifters erforderlich ist.

(3) Jede Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Verfahren über die Genehmigung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter Parteistellung zu. Die Landesregierung hat Änderungen der Stiftungssatzung, die die Bezeichnung, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betreffen, auf deren Kosten im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.

(4) Änderungen der Zustelladresse sind der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.2019

(1) Die Stiftungssatzung kann vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss unter Beachtung des Stifterwillens geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes oder des begünstigen Personenkreises darf nur vorgenommen werden, wenn der Stiftungszweck andernfalls nicht mehr erreicht werden könnte oder nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre oder wenn die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.

(2) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Willens des Stifters erforderlich ist.

(3) Jede Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Verfahren über die Genehmigung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter Parteistellung zu. Die Landesregierung hat Änderungen der Stiftungssatzung, die die Bezeichnung, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betreffen, auf deren Kosten im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.

(4) Änderungen der Zustelladresse sind der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.

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