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(2) Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird§ 20 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(5) Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Boten für Tirol zu verlautbaren.
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(2) Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird§ 20 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(5) Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Boten für Tirol zu verlautbaren.