§ 20 T-SF (weggefallen)

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine Stiftung auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen aufzulösen, wenn

a)

das Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder wenn es zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht und auch die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 für die Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen oder

b)

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung nicht mehr möglich ist und der Wille des Stifters auch durch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht erfüllt werden kann.

(2) Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird§ 20 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(5) Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Boten für Tirol zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Die Landesregierung hat eine Stiftung auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen aufzulösen, wenn

a)

das Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder wenn es zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht und auch die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 für die Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen oder

b)

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung nicht mehr möglich ist und der Wille des Stifters auch durch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht erfüllt werden kann.

(2) Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird§ 20 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.

(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(5) Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Boten für Tirol zu verlautbaren.

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