§ 21 T-SF Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Errichtung eines Fonds unter Lebenden sind erforderlich:

a)

die Vorlage einer Fondsgründungserklärung unter Anschluss einer Fondssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane an die Landesregierung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Zur Errichtung eines Fonds von Todes wegen sind erforderlich:

a)

das Vorliegen einer Fondsgründungserklärung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 7, 9 bis 18 und 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,

b)

§ 5 lit. e gilt mit der Maßgabe, dass die Fondssatzung Angaben über die Verwendung des Fondsvermögens, über den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondserträgen zu enthalten hat,

c)

die §§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 70.00050.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,

d)

die §§ 11 Abs. 2 erster Satz, 13 Abs. 1 zweiter Satz und 15 Abs. 2 erster Satz gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen nicht auf Dauer erhalten werden muss,

e)

§ 18 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bildet,

f)

§ 20 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.

Stand vor dem 16.02.2018

In Kraft vom 01.06.2008 bis 16.02.2018

(1) Zur Errichtung eines Fonds unter Lebenden sind erforderlich:

a)

die Vorlage einer Fondsgründungserklärung unter Anschluss einer Fondssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane an die Landesregierung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Zur Errichtung eines Fonds von Todes wegen sind erforderlich:

a)

das Vorliegen einer Fondsgründungserklärung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 7, 9 bis 18 und 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,

b)

§ 5 lit. e gilt mit der Maßgabe, dass die Fondssatzung Angaben über die Verwendung des Fondsvermögens, über den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondserträgen zu enthalten hat,

c)

die §§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 70.00050.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,

d)

die §§ 11 Abs. 2 erster Satz, 13 Abs. 1 zweiter Satz und 15 Abs. 2 erster Satz gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen nicht auf Dauer erhalten werden muss,

e)

§ 18 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bildet,

f)

§ 20 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten